
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für Tagesreisen (Tagesangebote) der Kurverwaltungsgesellschaft MbH Waldbronn
Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend „Gast“ genannt und der Kurverwaltungsgesellschaft mbH Waldbronn, nachfolgend KVG abgekürzt,
zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesreisen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Stellung der KVG; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit rechtswirksam vereinbart, ausschließlich für Verträge über Angebote der KVG, bei denen die gesamte Leistungserbringung nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 500,- pro Person nicht übersteigt (Tagesreisen nach § 651a Abs.(5) Nr. 2 BGB). Für das Vertragsverhältnis zwischen der KVG und dem Gast gelten demnach nicht die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB zu gewöhnlichen Pauschalreiseverträgen.
1.2. Die KVG erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen als eigene Leistungen. Sie ist jedoch entsprechend den gesetzlichen Regelungen (siehe Ziff. 1.1 diese Bedingungen) nicht Pauschalreiseveranstalter.
1.3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gast und der KVG finden in erster Linie die mit KVG getroffenen Vereinbarungen Anwendung, ergänzend diese Geschäftsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB bzw. den Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB, nämlich
a) Bei Führungen, Besichtigungen, Wellnessanwendungen oder medizinischen Anwendungen sowie dem Zugang zur Albtherme Waldbronn mit ihren sämtlichen Einrichtungen: Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB
b) Für Restaurationsleistungen (Essen, Getränke, Imbiss, Vesper): Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB.
1.4. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit der KVG anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit der KVG ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Vertragsschluss
2.1. Für alle Angebote von Tagesreisen der KVG gilt:
a) Grundlage des Angebots der KVG und der Buchung des Gastes sind die Beschreibung des Tagesreiseangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
b) Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB bei Verträgen über Freizeitleistungen, wie es die Angebote der KVG ausschließlich sind, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. von Werkleistungen oder deren Kündigung gelten (siehe hierzu auch Ziff. 6 und 7 dieser Geschäftsbedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Tagesreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
2.2. Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder Onlinebuchung erfolgen kann, bietet der Gast der KVG den Abschluss des Vertrages über die Tagesreise verbindlich an. Erfolgt die Buchung durch die Buchungsperson für mehrere Personen oder eine Gruppe, so ist im Fall des Zustandekommens des Tagesreisevertrages ausschließlich die Buchungsperson zahlungspflichtiger Vertragspartner der KVG soweit die Buchungsperson nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter anderer Personen handelt. Entsprechendes gilt bei Buchungen durch Unternehmen, Behörden, Vereine und Institutionen.
2.3. Bei Onlinebuchungen erfolgt die Übermittlung der Buchung des verbindlichen Vertragsangebots des Gastes durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“. Die Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" begründet noch keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Tagesreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Die KVG ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.
2.4. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast zu Stande. Diese bedarf keiner bestimmten Form und kann insbesondere bei mündlichen und telefonischen Buchungen rechtsverbindlich für den Gast und die KVG auch ohne schriftliche Buchungsbestätigung erfolgen. Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Tagesreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser am Bildschirm des Gastes dargestellten Buchungsbestätigung zu Stande.
3. Leistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung der KVG besteht aus der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung des Angebots und mit dem Gast gegebenenfalls zusätzlich ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Von der Leistungspflicht der KVG nicht umfasst ist eine Beratung des Gastes im Hinblick auf persönliche körperliche oder gesundheitliche Voraussetzungen, die zur Nutzung der Leistungen gegeben sein müssen.
3.3. Die KVG verspricht oder garantiert keinen Heil- oder Kurerfolg bei medizinischen Leistungen oder Wellnessanwendungen.
3.4. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der KVG, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.5. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von der KVG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.6. Angaben zur Dauer von Leistungen (insbesondere Führungen, Behandlungen, Anwendungen) sind Circa-Angaben.
3.7. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit der KVG. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. der KVG vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Bei Buchungen an der Kasse der Albtherme Waldbronn selbst, anderen Geschäftsräumen der Kurverwaltungsgesellschaft Waldbronn mbH, sowie in Tourist-Informationen und Kurverwaltungen der Touristikgemeinschaft Albtal Plus e.V. ist der Gesamtbetrag sofort in bar, mit Kreditkarte oder durch Zahlung mit EC-Karte zahlungsfällig.
4.2. Bei Zahlungen gegen Rechnungsstellung, die einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der KVG bedürfen, sowie bei Onlinebuchungen ist die Gesamtzahlung bei Buchungen, die 2 Wochen vor Leistungsbeginn erfolgen, sofort nach Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung auf das angegebene Konto der KVG zahlungsfällig. Bei kürzeren Buchungen ist die Zahlung an die von der KVG in der Buchungsbestätigung/Rechnung angegebene Stelle vor Leistungsbeginn zu leisten.
a) Leistet der Gast nicht entsprechen den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KVG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist KVG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziff. 7 zu belasten, es sei denn, der Gast hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, der Leistungsart oder des Leistungsumfangs (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Gastes dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die KVG bis 3 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt €10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Gast bleibt es vorbehalten der KVG nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall hat der Gast nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Gastes, die später als 3 Werktage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur durch Kündigung des Tagesreisevertrag gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nimmt der Gast die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der KVG zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung, ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die KVG zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§615 S.1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) Die KVG hat sich jedoch die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, welche die KVG durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7. Kündigung und Rücktritt durch den Gast
7.1. Der Gast kann den Vertrag mit der KVG nach Vertragsabschluss bis zum 14. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Gast, die vom 14. Tag bis zum 3. Tag vor Leistungsbeginn erfolgt, wird seitens der KVG ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. €10,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche der KVG im Zusammenhang mit der Kündigung des Tagesreisevertrages abgilt. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der KVG nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. geringere Kosten entstanden ist. In diesem Fall hat der Gast nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.
7.3. Bei einer Kündigung die später als bis zum 3. Tag vor Leistungsbeginn erfolgt, bleibt der Vergütungsanspruch der KVG in vollem Umfange bestehen. Die KVG hat sich auf den Vergütungsanspruch lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie Einnahmen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der für den Gast vorgesehenen vertragsgegenständlichen Leistungen erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt.
7.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes im Falle von Mängeln der Dienstleistungen
8. Obliegenheiten des Gastes
8.1. Der Gast ist verpflichtet, Mängel der vertraglichen Leistungen gegenüber der KVG bzw. der von ihr benannten Stellen oder Personen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt eine solche Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen aus vom Gast zu vertretenden Gründen und wäre eine Abhilfe durch die KVG möglich und für den Gast zumutbar gewesen, so entfallen Ansprüche des Gastes auf Minderung und Schadensersatz aufgrund solcher Mängel.
8.2. Der Gast ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen die zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen aktuellen und allgemeinen gesundheitlichen Verfassung zu überprüfen und hierzu gegebenenfalls vorher auch ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
8.3. Soweit die Leistungserbringung eine Mitwirkung des Gastes, insbesondere auch hinsichtlich Kleidung und Ausrüstung voraussetzt, ist der Gast zu dieser Mitwirkung verpflichtet.
8.4. Der Gast hat Anweisungen des Personals im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nachzukommen, soweit diese objektiv zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und für den Gast zumutbar sind, insbesondere soweit die Befolgung solcher Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren für Körper und Gesundheit des Gastes erforderlich sind.
8.5. Verstöße des Gastes gegen seine Obliegenheiten nach Ziff. 8.2 - 8.4 berechtigen die KVG, den Vertrag mit dem Gast ordentlich oder fristlos zu kündigen und ihn von der Leistungserbringung auszuschließen. Die von der KVG mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen sind insoweit bevollmächtigt, entsprechende Kündigungserklärungen abzugeben. Entsprechendes gilt, wenn der Gast die Leistungserbringung, andere Gäste, das Personal, die Einrichtung oder dritte Personen in einem solchen Umfang erheblich stört, dass eine sofortige fristlose Kündigung des Vertrages objektiv gerechtfertigt ist.
9. Haftung der KVG; Versicherungen
9.1. KVG haftet unbeschränkt, - soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet - soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Im Übrigen ist die Haftung der KVG beschränkt auf Schäden, die durch die KVG oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
9.2. Die KVG haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von der KVG ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten keine Versicherungen zu Gunsten des Gastes. Dem Gast wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
10.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungserbringungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
10.2. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der KVG bzw. der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die KVG unverzüglich zu verständigen.
10.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gastes unberührt
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und KVG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann KVG nur am Sitz von KVG verklagen.
11.2. Für Klagen der KVG gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend. Für Klagen gegen Gäste bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der KVG vereinbart.
11.3. Die vorstehenden Bestimmung gilt nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Gast und der KVG anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Gastes ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Gast angehört, für den Gast günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
11.4. Die KVG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die KVG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für die KVG verpflichtend würde, informiert die KVG den Gast hierüber in geeigneter Form. Die KVG weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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Dukic Rechtsanwälte 2022
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Anbieter und Vertragspartner ist: Kurverwaltungsgesellschaft mbH Waldbronn
Marktplatz 7, 76337 Waldbronn Amtsgericht Mannheim, HRB 360 345
Geschäftsführer: Christian Stalf
E-Mail: kurverwaltung@waldbronn.de
Reisebedingungen für Pauschalangebote der Tourismusgemeinschaft Albtal Plus e.V.
(Mehrtagesreisen)
Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt – mit der Tourismusgemeinschaft Albtal Plus e. V., nachstehend „TAP“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bei Vertragsschluss ab 01.07.2018. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen der TAP. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der TAP und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der TAP für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von der TAP nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen der TAP hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der TAP herausgegeben werden, sind für die TAP und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der TAP gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TAP vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TAP vor, an das TAP für die Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TAP bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist an TAP die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende TAP den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TAP zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TAP dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TAP erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von TAP im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende TAP den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TAP ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TAP beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. TAP wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. TAP weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. TAP und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1. ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TAP zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten so ist TAP berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4. zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TAP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TAP vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. TAP ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von TAP gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von TAP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TAP für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TAP unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TAP eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von TAP zu vertreten ist. TAP kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. TAP hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TAP nachzuweisen, dass TAP überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TAP geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit TAP nachweist, dass TAP wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gem. Ziffer 4.3. In diesem Fall ist TAP verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
4.6. Ist TAP infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von TAP durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie TAP 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die TAP, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 15,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil TAP keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
4.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5. Obliegenheiten des Reisenden
5.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat TAP oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von TAP mitgeteilten Frist erhält.
5.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit TAP infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TAP vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TAP vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an TAP unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TAP zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TAP bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von TAP ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
5.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er TAP zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TAP verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
6.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2. Die TAP schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
6.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die TAP nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7. Beschränkung der Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von TAP für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
7.2. TAP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TAP sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
7.3. TAP haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TAP ursächlich geworden ist.
7.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der TAP sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2. lediglich vermittelt werden, haftet die TAP nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die TAP nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
8. Rücktritt der TAP wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
8.1. TAP kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
8.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von TAP beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
8.3. TAP hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
8.4. TAP ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
8.5. Ein Rücktritt von TAP später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der TAP zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die TAP wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die TAP zurückerstattet worden sind.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TAP geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
11.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungserbringer unverzüglich zu verständigen.
12. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der TAP die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die TAP ausschließlich am Sitz von TAP verklagen.
12.2. Für Klagen der TAP gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TAP vereinbart.
12.3. TAP weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TAP nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für TAP verpflichtend würde, informiert TAP die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TAP weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
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Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2022
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Reiseveranstalter ist:
Tourismusgemeinschaft Albtal Plus e.V.
Schlossplatz 3
76275 Ettlingen
Telefon: 07243 354979-0
E-Mail: info@albtal-tourismus.de
Sitz des Vereins: Ettlingen
Vereinsregister: VR 36.949